angle-left Totalrevision des Kantonalen Finanzkontrollgesetzes (KFKG)

Totalrevision des Kantonalen Finanzkontrollgesetzes (KFKG)

Die Finanzkontrolle im Kanton Bern soll eine zeitgemässe und praxisnahe rechtliche Grundlage erhalten. Der Regierungsrat des Kantons Bern schickt das totalrevidierte kantonale Gesetz über die Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz) bis am 24. November 2020 in die Vernehmlassung. Das neue Gesetz soll die institutionelle Stellung der Finanzkontrolle stärken sowie die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Akteuren klären und wo nötig verbessern.

In den letzten Jahren hat sich die Revisionsbranche international und national markant weiterentwickelt. Auch die Aufgaben der kantonalen Finanzkontrolle sind anspruchsvoller geworden. Mit einer Totalrevision des aus dem Jahr 1999 stammenden kantonalen Gesetzes über die Finanzkontrolle (KFKG) soll die gesetzliche Grundlage diesen Entwicklungen angepasst werden. Erarbeitet wurde die Vorlage von der Staatskanzlei in Zusammenarbeit mit der Finanzdirektion. Einbezogen waren auch die Finanzkommission des Grossen Rates und die Finanzkontrolle. Das totalrevidierte Gesetz bringt namentlich in fünf Bereichen Neuerungen:

  • Stärkung der institutionellen Stellung: Heute ist die Finanzkontrolle zwischen dem Regierungsrat und dem Grossen Rat positioniert. Dies führte zu Unklarheiten, wer ihr erster Ansprechpartner ist. Die Vorlage sieht daher vor, die Finanzkontrolle näher beim Grossen Rat anzusiedeln. Neu soll die Leitung der Finanzkontrolle nicht mehr vom Regierungsrat, sondern neu vom Grossen Rat gewählt werden. Die Finanzkommission bleibt die Aufsichtsbehörde der Finanzkontrolle.
  • Klärungen im Aufsichtsbereich: Grundsätzlich soll die Finanzkontrolle alle Organisationen beaufsichtigen, die auch der Aufsicht durch den Regierungsrat beziehungsweise der Oberaufsicht durch den Grossen Rat unterstehen. Dazu gehören die Organisationen der zentralen und dezentralen Verwaltung, die kantonalen Anstalten sowie Organisationen, die Staatsbeiträge erhalten oder öffentliche Aufgaben übernehmen. Neu sollen ausdrücklich auch Beteiligungen zum Aufsichtsbereich der Finanzkontrolle gehören.
  • Präzisierung der Aufgaben: Die Aufgaben der Finanzkontrolle werden klarer umschrieben und in die Bereiche Abschlussprüfung und Finanzaufsicht unterteilt. Im Bereich der Abschlussprüfung ist die Finanzkontrolle als Revisionsstelle tätig. Neben der Abschlussprüfung nimmt die Finanzkontrolle auch die Finanzaufsicht über die Organisationen wahr. Die Finanzaufsicht umfasst dabei die Prüfung der Ordnungs- und Rechtmässigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit des Haushaltsvollzugs. Die Berichterstattung an die betroffenen Stellen, ihre Aufsichtsgremien sowie an Regierung und Parlament über die Erkenntnisse und Resultate ist eines der zentralen Elemente ihrer Tätigkeit.
  • Optimierung der Zusammenarbeit: Das totalrevidierte Gesetz will die Zusammenarbeit zwischen den Behörden im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht verstärken. Deshalb soll das heutige Finanzkontrollgremium (FKG) aufgewertet werden. Vorgesehen sind unter anderem ein regelmässiger Sitzungsrhythmus sowie eine inhaltliche Konzentration auf Grundsatzfragen der Finanzaufsicht. Das FKG wird breiter abgestützt. Es soll aus den Präsidien der Finanz- und der Geschäftsprüfungskommission, der Finanzdirektorin/dem Finanzdirektor, einem weiteren Mitglied des Regierungsrats sowie dem Staatsschreiber/der Staatsschreiberin und der Vorsteherin beziehungsweise dem Vorsteher der Finanzkontrolle bestehen.
  • Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten: Die Prüfungsergebnisse der Finanzkontrolle haben einen hohen Stellenwert. Die damit verbundenen Beanstandungen werden in der Regel korrigiert. Allerdings gab es immer wieder Diskussionen über die Zweckmässigkeit der Empfehlungen und um die Verantwortlichkeit für die Massnahmen. Auf begrifflicher Ebene spricht das revidierte Gesetz neu nicht mehr von «Beanstandungen», sondern von «Prüfungsfeststellungen». Diese beinhalten den Sachverhalt, die Beurteilung und optional eine Empfehlung. Die Verantwortung, ob und wie aufgrund von Prüfungsfeststellungen der Finanzkontrolle Massnahmen eingeleitet werden, obliegt der geprüften Stelle respektive der zuständigen Direktion. Bei Prüfungsfeststellungen von grosser Bedeutung hat neu immer der Regierungsrat beziehungsweise die Justizleitung Stellung zu nehmen und allfällige Massnahmen zu beschliessen.

Wir sind mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden.

Wir begrüssen ausdrücklich die vorgesehenen Klärungen im Aufsichtsbereich: Grundsätzlich soll die Finanzkontrolle alle Organisationen beaufsichtigen, die auch der Aufsicht durch den Regierungsrat beziehungsweise der Oberaufsicht durch den Grossen Rat unterstehen. Dazu gehören die Organisationen der zentralen und dezentralen Verwaltung, die kantonalen Anstalten sowie Organisationen, die Staatsbeiträge erhalten oder öffentliche Aufgaben übernehmen. Neu sollen ausdrücklich auch Beteiligungen zum Aufsichtsbereich der Finanzkontrolle gehören, wobei die Prüfungstiefe durch die Finanzkontrolle differenziert werden soll. Bei Anstalten und Beteiligungen ist zu berücksichtigen, wenn die betroffenen juristischen Personen über eigene, interne Führungs- und Kontrollsysteme verfügen, welchen die hauptsächliche Aufsicht zukommt. Hier ist die Kontrolle primär durch die zuständigen Fachdirektionen sicherzustellen sowie über das Beteiligungscontrolling des Regierungsrates zu überwachen. Der kantonalen Finanzkontrolle soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten nicht noch einmal die gleiche Aufgabe zukommen wie der zuständigen Direktion oder der Revisionsstelle der betroffenen Gesellschaft.

Die Tätigkeit der kantonalen Finanzkontrolle soll sich in diesen Fällen auf die Prüfung beschränken, ob Aufsicht und Controlling durch die Verwaltung bzw. die Regierung gemäss den Vorgaben von Parlament und Regierung erfolgen (Rechtsgrundlagen, Aufsichtskonzepte) und ob durch diese Vorgaben die wesentlichen Risiken für den Kanton abgedeckt werden.

 

Stellungnahme Berner KMU an die Staatskanzlei des Kantons Bern

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